Einkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich:

Für die von der Fa. GIS Recycling GmbH, im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt, erteilten Aufträge, Bestellungen gelten diese Einkaufsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Lieferanten, im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt, sind für den AG in keinem Fall verbindlich und zwar unabhängig davon, ob der AG diese kannte oder nicht, der Geltung widersprochen hat oder nicht, oder im Widerspruch zu den EB stehen. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser EB bleibt der Rest vollinhaltlich aufrecht.  Die Verpflichtungen des AN, aus den mit dem AG abgeschlossenen Verträgen, inkl. dieser EB, gelten auch für seine Rechts- u. Geschäftsnachfolger, wobei der AN zu entsprechender Überbindung verpflichtet ist.

 

  1. Mitwirkungspflicht:

Als international tätiges Unternehmen setzen wir in all unseren Geschäftsaktivitäten die Mitwirkungspflicht unserer  Lieferanten, Partner und Subunternehmer an die Erfüllung der Normforderungen der Standards
ISO 9001:2008, EN ISO 14001, ISO 45001 voraus.

 

  1. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

Der AG erkennt nur schriftliche Auftragsbestätigungen, bzw. vom AN gegengezeichnete Bestellungen an. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der AG lediglich gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Der AN ist bei unklarer Bestellung zur Rückfrage verpflichtet. Änderungen oder Ablehnungen bedürfen der Schriftform. Mit der Rücksendung der unterfertigten Bestellung bzw. Auftragsbestätigung innerhalb von drei Arbeitstagen akzeptiert der AN die Bestellung samt dieser EB. Sollte nach 14 Tagen die Auftragsbestätigung bzw. unterzeichnete Bestellung beim AG nicht einlangen, ist davon auszugehen, dass der AN die Bestellung des AG vollinhaltlich angenommen hat.

 

  1. Preise, Leistungszeit, Vertragsstrafe:

Vereinbarte Preise sind Fixpreise. Wenn nicht anders vereinbart, sind Abgaben, Zölle und Nebenkosten im Preis inkludiert. Nebenkosten sind insbesondere die Kosten der Verpackung, der Verladung, des Transports und der Einholung von Export- und Importgenehmigungen. Der AN verpflichtet sich, über schriftliche Anforderung des AG, auch Nach- und Zusatzarbeiten im Rahmen des Vertrages durchzuführen. Diese erfolgen ebenfalls nach den bereits bestehenden Vereinbarungen.

Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom AG angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme des AG an.

Bei Verzögerung einer Lieferung, Leistung oder auch Nacherfüllung ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.

Wird die vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist überschritten, so ist der AG berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Gesamtvertragssumme, höchstens jedoch 25 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem AG vorbehalten. Bei Leistungen bzw. Lieferung des Liefergegenstandes sind sämtliche Dokumentationen bzw. Unterlagen entsprechend dem Stand der Technik zu übermitteln, ansonsten werden 10 % des Auftragswertes einbehalten. Vertragsstrafen entbinden den AN nicht von seinen Erfüllungsverpflichtungen und daraus resultierender gesetzlich und vertraglichen Haftungen.

 

  1. Verpackungen, Verbotene Substanzen:

Problematisch zu entsorgende Verpackungen werden zu Lasten des AN an ihn zurückgesandt. Zu diesen Verpackungen gehören Behälter für Öle, Lacke und andere chemische Mittel; Umhüllungen und Füllungen aus Kunststoffen; etc.

Alle gelieferten Produkte, inkl. Verpackung müssen frei von verbotenen Substanzen, im Sinne der jeweils gültigen, nationalen und internationalen Gesetze, Normen und Richtlinien sein.

 

 

  1. Übernahme, Gefahrenübergang, Lieferung:

Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang, bei die vom AG angegebenen Empfangsstelle über. Die Waren- bzw. Dienstleistungsannahme erfolgt ausschließlich unter Vorbehalt. Wir bemühen uns um eine möglichst schnelle Prüfung anhand der Bestellung. Preise gelten mit Risikoübergang am benannten Bestimmungsort, gemäß Incoterms 2000. Jeder Lieferung sind Packlisten oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen.

Die Annahmezeiten im Werk des AG in Amstetten,  sind Montag bis Donnerstag von  07.00 Uhr –12.00 Uhr und von 12.30–16.00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr. An österreichischen gesetzlichen Feiertagen ist die Annahme geschlossen.

 

  1. Zahlung:

Nach Leistung bzw. Lieferung der Ware, bei Teillieferungen/-leistung nach der letzten Lieferung/Leistung ist die Rechnung in 1-facher Ausführung zu legen. Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer und der Kommission  werden nicht weiterbearbeitet! Wenn nichts anderes vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von  innerhalb 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto. Zahlungsfristen, einschließlich Skontofristen, beginnen mit Eingang der vollständigen Rechnung und der geprüften, übernommenen Ware inklusive aller erforderlichen Unterlagen und  Dokumentationen. Maßgebend dabei ist das Rechnungseingangsdatum beim AG. Wird als Absicherungsinstrument die Ausstellung einer Bankgarantie bzw. Kaution vereinbart, so beginnt das Zahlungsziel mit Erhalt der Bankgarantie, Eingang der vollständigen Rechnung und der geprüften, übernommenen Ware inklusive aller erforderlichen Unterlagen. Sammelrechnungen für mehrere Bestellungen werden nicht akzeptiert. Pro Bestellung ist eine Rechnung auszustellen. In den Versandpapieren, sowie in der Auftragsbestätigung und der Rechnung sind Bestelldatum, Bestellnummer mit zugehöriger Positionsnummer, sowie die Artikelnummer des AG anzugeben.

Der AG hat das Recht, einen Deckungsrücklass in Höhe von 10 % des Teilrechnungswertes und einen Haftrücklass in Höhe von 5 % des Gesamtauftragswertes (falls in der Bestellung nicht anders vereinbart) als unverzinste Sicherstellung von Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadensersatzansprüchen für einen Zeitraum von 45 Tagen über die Garantiefrist hinaus einzubehalten. Der Haftrücklass ist ablösbar gegen Beibringung einer Bankgarantie.
Ist zwischen AN und AG eine Anzahlungs-, Erfüllungsgarantie oder Kaution vereinbart, ist diese abstrakt, unwiderruflich und kostenlos für den AG von einer erstklassigen Bank, nach österreichischem Recht und  laut Muster des AG auszustellen. Garantien bzw. Kautionen die nicht dem Muster des AG entsprechen werden nicht akzeptiert und an den AN retourniert.

 

  1. Gewährleistung, Garantie und Ersatzteile:

Der AN garantiert, dass die Lieferung/Leistung gemäß der Bestellung, dem Stand der Technik, sowie den gesetzlichen Anforderungen des Einsatzortes entspricht. Im Falle eines Mangels trägt der AN Kosten und Gefahr der Rücksendung. Die Garantiefrist verlängert sich um den Zeitraum von Stillständen aufgrund von Mängeln. Bei Austausch oder Reparatur eines Teiles beginnt mit Einbau eines Neuteiles oder mit Abschluss der Reparatur eine neue Garantiefrist für die gleiche Dauer wie für die Erstlieferung. Der AN garantiert die Verfügbarkeit vom Ersatz, Verschleiß und Vertriebswechselteilen für den Liefergegenstand bis 10 Jahre nach Ablauf der Garantiefrist.

 

  1. Abwicklung, Auftragsvergabe an Dritte:

Der AN hat dem AG auf Ansuchen seine Qualifikation zur Erfüllung des Liefergegenstandes nachzuweisen. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG unzulässig und berechtigt den AG im Ausmaß seines Ermessens vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadenersatz zu verlangen.

 

 

  1. Höhere Gewalt, Versicherungen:

Die Haftung des AG bzw. Schadenersatzansprüche gegen den AG sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.

Der AN haftet für jegliche schuldhaft verursachte Personen-Sachschäden sowie für mittelbare Schäden wie Betriebsstillstand, Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder sonstige indirekte Folgeschäden.

Der AN ist von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Feuer, Naturgewalten, Krieg und Aufruhr.

Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte AN kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er den AG unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Kalendertagen über den Grund, sowie Beginn und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde oder Handelskammer des Lieferlandes/Leistungslandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übergibt. Sollte ein Fall höherer Gewalt länger als vier Wochen andauern, kann der AG im Ausmaß seines Ermessens vom Vertrag zurückzutreten.

Jedenfalls aber verpflichtet sich der AN zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflicht – im Fall von Planungsleistungen auch einschließlich Planungshaftpflichtversicherung.

 

  1. Geheimhaltung:

Vom AG erlangte Informationen darf der AN, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der AG einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten.

 

  1. Rücktritt:

Der AG kann im Falle von schwerwiegenden Vertragsverletzungen und nach erfolglosem Setzen einer angemessen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

Schwerwiegende Vertragsverletzungen liegen u.a. vor, wenn:

  • Der Leistungstermin bzw. Liefer/- oder Inbetriebnahmetermin unter Ausschöpfung der maximalen Verzugspönale überschritten wird, und/oder
  • absolute Garantiedaten basierend auf den Werten der Anfrage- oder Vertragsspezifikation oder Angaben in der Bestellung trotz Nachbesserung nicht erreicht werden und/oder
  • pönalisierte Garantiedaten, die im Vertrag festgelegten Höchstpönalen überschreiten und ein Nachbesserungsversuch vergeblich war.

 

Im Fall des Rücktritts aus einem Verschulden des AN kann der AG nach eigenem Ermessen auch eine Rückabwicklung der gesamten Lieferungen und Leistungen verlangen. Der AG ist ungeachtet eines etwaigen Rücktritts berechtigt, die unterlassenen oder ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN vorzunehmen, wobei der AN den AG in einem solchen Fall nach besten Kräften unterstützen muss. Die dabei anfallenden Kosten und/oder Aufwendungen können vom AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden, und sind unverzüglich fällig, oder werden von den nächsten fälligen Zahlungen des AG an den Auftragnehmer abgezogen.

 

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht:

Alle aus oder in Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung sich ergebenen Streitigkeiten werden vom sachlich zuständigen Gericht in St. Pölten/Österreich endgültig entschieden. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und IPRG.